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Unfall was nun / Bagatellunfall
Was tun bei Bagatellunfällen?
Wichtig: Will eine Person, die am Unfall beteiligt war, die Polizei beiziehen, ist man verpflichtet, am Unfallort zu bleiben. Beizug der Polizei Nach Art. 54 Verkehrsregelnverordnung (VRV) müssen Beteiligte, namentlich auch Mitfahrende, nach einem Unfall Sicherheitsmassnahmen treffen, dies insbesondere bei Fahrzeugpannen, herabgefallenen Ladungen oder ausgeflossenem Öl. Die Polizei ist sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann. Schaulustige dürfen sich nicht bei Unfallstellen aufhalten. Nach Art. 55 VRV ist bei Unfällen mit Personenschaden die Polizei sofort zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder mit inneren Verletzungen zu rechnen ist. Die Meldung an die Polizei kann unterlassen werden bei kleinen Schürfungen oder Prellungen. Der Schädiger muss dem Verletzten Name und Adresse bekannt geben. Nach Art. 56 VRV darf die Lage der Unfallstelle bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz der Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Bei Notfällen und Unfällen: Polizei Tel. 117, Sanität Tel. 144 Achtung nicht alle was nach einer Bagatelle aussieht Hier ein Beispiel:
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